| Richtlinie vom 07.02.2008, AmtsBl. M-V S. 116 | |
|---|---|
| Zweck und Ziel: |
|
| Wer wird gefördert: | land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb, unabhängig von der Rechtsform als Eigentümer oder Nutzer, die sich dem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen widmen, auf denen die beantragte Fördermaßnahme durchgeführt werden soll |
| Was wird gefördert: |
Die Förderung erfolgt nur für Flächen oder Projekte, die sich in
Mecklenburg-Vorpommern befinden, vorrangig in Natura 2000 Gebieten oder anderen
Gebieten mit hohem Naturwert. Die Maßnahmen müssen landschaftstypisch sein und
dem Entwicklungspotential der in Anspruch genommenen Fläche entsprechen. |
| Wie wird gefördert: | Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Kosten des Vorhabens als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung gewährt. Bei bestimmten Maßnahmen kann die Bewilligungsbehörde einen Eigenanteil festsetzen. |
| Antragsverfahren: | Die Förderung wird durch die örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, die Nationalparkämter oder die Ämter für die Biosphärenreservate gewährt. Die Anträge müssen bis zum 15. Mai des laufenden Jahres bei Maßnahmen zur Erstpflege von Flächen bzw. bis zum 31. Dezember des Jahres für das Folgejahr bei Maßnahmen zur Entwicklung oder zur Wiederherstellung von Landschaftselementen gestellt werden. |
| Antragsunterlagen: |
Die Antragsvordrucke sind bei den zuständigen Bewilligungsbehörden zu beziehen
oder rechts unter „Dokumente“ zu finden. Der Antrag muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
|
| Ansprechpartner: |
Nationalparkämter: Ämter für die Biosphärenreservate: |