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Blühflächen oder Blühstreifen für Bienen

Andere Kapitel zu dieser Förderung

Merkblatt

Richtlinie vom 13.04.2010, AmtsBl. M-V 2010 S. 240
Zweck und Ziel: Anlage von Blühflächen oder -streifen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten zur Nutzung als Bienenweide sowie durch andere Nützlinge, einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft.
Wer wird gefördert: Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Was wird gefördert: Förderfähig sind in M-V gelegene Flächen, wenn sich der Betriebsinhaber bei der Anlage von Blühflächen oder –streifen verpflichtet:
  1. Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten anzubauen, die Nützlingen, Bienen und anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können und die in der Lage sind über die Dauer der Vegetationsperioden auch der auf das Jahr der Ansaat folgenden Jahre hinweg einen Blühaspekt zu bieten, Verwendung von autochtonem Saatgut
  2. diese jährlich auf derselben Ackerfläche anzulegen, wobei gegebenenfalls die Blühstreifen auf den Ackerflächen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes im Betrieb wechseln dürfen; bei Verbleib des Blühstreifens auf derselben Fläche sowie auf den Blühflächen ist jährlich eine Nachsaat vorzunehmen,
  3. diese mit einer Breite von mindestens zehn Metern bis höchstens 24 Metern anzulegen; die Blühstreifen können am Rand, innerhalb einer Parzelle oder eines Feldblockes angelegt werden; die Größe einer Blühfläche darf höchstens zwei Hektar je Parzelle betragen,
  4. auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten,
  5. außer mechanischer Unkrautbekämpfung nach Abstimmung mit dem Imker und Bestellmaßnahmen keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen,
  6. den Aufwuchs nicht zu nutzen.

Eine Förderung erfolgt nur bei Vorlage einer Vereinbarung mit einem Imker (Anlage 1 der Richtlinie). Sofern der Betriebsinhaber gleichzeitig der Imker ist, ist anstelle der Vereinbarung ein Nachweis über die Tätigkeit als Imker vorzulegen. Anerkannt als Imker sind diejenigen Bienenhalter, die einen Nachweis über die Meldung beim zuständigen Veterinäramt erbringen und mindestens fünf Bienenvölker halten.
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes darf insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben, nicht verringert werden.

Wie wird gefördert: Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 540 € je ha förderfähiger Ackerfläche. Die Zuwendung wird für höchstens zwei Hektar je Betrieb gewährt.
Antragsverfahren: Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
Antragsunterlagen: Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten
Ansprechpartner: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

Zusatzinformationen


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