| Richtlinie vom 13.04.2010, AmtsBl. M-V 2010 S. 240 | |
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| Zweck und Ziel: | Anlage von Blühflächen oder -streifen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten zur Nutzung als Bienenweide sowie durch andere Nützlinge, einschließlich der Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft. |
| Wer wird gefördert: | Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. |
| Was wird gefördert: | Förderfähig sind in M-V gelegene Flächen, wenn sich der Betriebsinhaber bei der Anlage von Blühflächen oder –streifen verpflichtet:
Eine Förderung erfolgt nur bei Vorlage einer Vereinbarung mit einem Imker (Anlage 1 der Richtlinie). Sofern der Betriebsinhaber gleichzeitig der Imker ist, ist anstelle der Vereinbarung ein Nachweis über die Tätigkeit als Imker vorzulegen. Anerkannt als Imker sind diejenigen Bienenhalter, die einen Nachweis über die Meldung beim zuständigen Veterinäramt erbringen und mindestens fünf Bienenvölker halten. |
| Wie wird gefördert: | Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 540 € je ha förderfähiger Ackerfläche. Die Zuwendung wird für höchstens zwei Hektar je Betrieb gewährt. |
| Antragsverfahren: | Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. |
| Antragsunterlagen: | Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten |
| Ansprechpartner: | Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt |