| Richtlinie vom 12.09.2007, AmtsBl. M-V S. 470 | |
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| Zweck und Ziel: | Das Land gewährt zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen als Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes Zuwendungen. |
| Wer wird gefördert: | Zuwendungsempfänger: Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen. Dazu gehören auch Imkereien sowie Wanderschäfereien. Fördervoraussetzungen:
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| Was wird gefördert: |
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| Wie wird gefördert: | Der Zuwendungsempfänger kann einen Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuschussfähigen Aufwendungen erhalten. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung und Anrechnung von De-minimis-Beihilfen. Diese Beihilfen werden maximal bis zur Höhe von 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren gewährt. |
| Antragsverfahren: | Der Antrag ist bis zum 30. September eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, einzureichen. |
| Antragsunterlagen: | Mit dem Förderantrag sind folgende Unterlagen zwingend vorzulegen und Nachweise zu erbringen:
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| Ansprechpartner: | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer 13 19053 Schwerin Tel.: 0385 59586-0 Fax: 0385 59586-570 E-mail: poststelle@staluwm.mv-regierung.de Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern Referat 300 Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin Tel.: 0385 588-0 Fax: 0385 588-6024 |