| Richtlinie vom 13.04.2010, AmtsBl. M-V 2010 S. 248 | |
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| Zweck und Ziel: | Einführung sowie Beibehaltung bodenschonender und erosionsmindernder Anbauverfahren im Ackerfutterbau |
| Wer wird gefördert: | Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. |
| Was wird gefördert: | Der Betriebsinhaber verpflichtet sich,
Die Flächen werden unterschieden nach
Förderfähig sind folgende in M-V gelegene Ackerflächen,
Die Gefährdungsklassen sind im Landwirtschaftlichen Feldblockkataster Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen.
Ein Umbruch (Pflugeinsatz) der Förderfläche ist ausschließlich ab 1. August bis spätestens 15. Oktober des Antragsjahres nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat (Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte) zulässig. Der Herbstumbruch ist mit Benennung der Folgefrucht zwingend bei der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen werden nicht zugelassen. |
| Wie wird gefördert: | Die Höhe der Zuwendung beträgt:
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| Antragsverfahren: | Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Hinweis: keine Neu- und Erweiterungsanträge mehr möglich |
| Antragsunterlagen: | Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten. |
| Ansprechpartner: | Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt |