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Erosionsmindernder Ackerfutterbau

Andere Kapitel zu dieser Förderung

Merkblatt

Richtlinie vom 13.04.2010, AmtsBl. M-V 2010 S. 248
Zweck und Ziel: Einführung sowie Beibehaltung bodenschonender und erosionsmindernder Anbauverfahren im Ackerfutterbau
Wer wird gefördert: Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Was wird gefördert: Der Betriebsinhaber verpflichtet sich,
  1. den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften,
  2. jährlich im Umfang von mindestens zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestehenden Ackerfläche Ackerfutterpflanzen außer Silomais, Getreide oder Futterrüben als Hauptfrüchte anzubauen (Verpflichtungsfläche) und diese mindestens einmal im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu nutzen oder zu ernten; unabhängig vom Betriebssitz bemisst sich der Umfang nach den in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Ackerflächen; der Mindestumfang der anzulegenden Ackerfutterfläche beträgt in jedem Fall zwei Hektar,
  3. Ackerfutterflächen mit Leguminosen nur im Gemisch mit Gräsern anzulegen,
  4. den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.

Die Flächen werden unterschieden nach

  1. Verpflichtungsfläche: diejenige Ackerfläche, die jährlich bis zum 15. Mai mit Ackerfutter zu bewirtschaften ist und mindestens zehn Prozent des Flächenanteils der Ackerfläche zur Erstantragstellung erreichen muss,
  2. Förderfläche: die jährlich mit Ackerfutter in den unten benannten Erosionsgebieten bebaute Fläche und die mit Ackerfutter bebauten Schutzstreifen innerhalb und außerhalb der Gebietskulisse, höchstens aber die bewilligte Ver-pflichtungsfläche.

Förderfähig sind folgende in M-V gelegene Ackerflächen,

  1. Ackerflächen in besonders erosionsgefährdeten Gebieten, die wie folgt festgelegt sind
    aa. winderosionsgefährdete Gebiete
        der Gefährdungsklasse Enat 3 bis Enat 5,
    bb. wassererosionsgefährdete Gebiete
        der Gefährdungsklasse Enat 3 bis Enat 5.

Die Gefährdungsklassen sind im Landwirtschaftlichen Feldblockkataster Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen.

  1. Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen an Gewässern (auch an Söllen) oder Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen innerhalb eines Feldblocks innerhalb und außerhalb der Gebietskulisse.
    Die Breite der Erosionsschutzstreifen muss mindestens zehn Meter betragen. Erosionsschutzstreifen innerhalb eines Feldblocks, die nicht an Gewässern liegen, müssen mindestens zwei Prozent der Feldblockgröße betragen. Sie müssen den Feldblock in Gänze teilen und dürfen nicht am Rand des Feldblocks angelegt werden.

Ein Umbruch (Pflugeinsatz) der Förderfläche ist ausschließlich ab 1. August bis spätestens 15. Oktober des Antragsjahres nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat (Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte) zulässig. Der Herbstumbruch ist mit Benennung der Folgefrucht zwingend bei der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen werden nicht zugelassen.

Wie wird gefördert: Die Höhe der Zuwendung beträgt:
  1. 170 Euro je Hektar Förderfläche,
  2.   70 Euro je Hektar Förderfläche für Betriebe, die eine Zuwendung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten.
Antragsverfahren: Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
Hinweis:
keine Neu- und Erweiterungsanträge mehr möglich
Antragsunterlagen: Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten.
Ansprechpartner: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut