| Richtlinie vom 11.03.2011, AmtsBl. M-V 2011 S. 209 | |
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| Zweck und Ziel: | Anlage von Schonstreifen auf Ackerland zur Schaffung von zusätzlichen Strukturen in der Agrarlandschaft und zur Erhaltung und Förderung von Ackerwildkräutern, die vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet sind. |
| Wer wird gefördert: | Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Betrieben, die eine Förderung nach einer Extensivierungsrichtlinie erhalten und gleichzeitig einen Antrag auf Förderung von Flächen nach dieser Richtlinie stellen, wird für diese Flächen keine Zuwendung mehr nach einer Extensivierungsrichtlinie gewährt. Nicht förderfähig sind Flächen,
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| Was wird gefördert: |
Gefördert wird die gezielte Anlage von Schonstreifen für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf Ackerflächen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. Gefördert werden können Ackerflächen in der im landwirtschaftlichen Feldblockkataster Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen Gebietskulisse. Für Flächen in naturschutzfachlich besonders sensiblen Gebieten erfolgt durch die zuständigen Naturschutzbehörden eine naturschutzfachliche Beratung. Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn die Flächen in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind.
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| Wie wird gefördert: | Die Höhe der Zuwendung beträgt 520 Euro je Hektar innerhalb der vorgegebenen Gebietskulisse. |
| Antragsverfahren: | Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Hinweis: keine Neu- und Erweiterungsanträge mehr möglich |
| Antragsunterlagen: | Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten |
| Ansprechpartner: | Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt |