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Schonstreifen im Ackerbau

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Merkblatt

Richtlinie vom 11.03.2011, AmtsBl. M-V 2011 S. 209
Zweck und Ziel: Anlage von Schonstreifen auf Ackerland zur Schaffung von zusätzlichen Strukturen in der Agrarlandschaft und zur Erhaltung und Förderung von Ackerwildkräutern, die vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet sind.
Wer wird gefördert: Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Betrieben, die eine Förderung nach einer Extensivierungsrichtlinie erhalten und gleichzeitig einen Antrag auf Förderung von Flächen nach dieser Richtlinie stellen, wird für diese Flächen keine Zuwendung mehr nach einer Extensivierungsrichtlinie gewährt.
 
Nicht förderfähig sind Flächen,
  1. die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder
  2. die nach der Richtlinie Erosionsmindernder Ackerfutterbau vom 13. April 2010 (AmtsBl. M-V S. 248), der Richtlinie Winterbegrünung und Mulch-/Direktsaatverfahren vom 13. April 2010 (AmtsBl. M-V S. 233) oder der Richtlinie Blühflächen und -streifen vom 13. April 2010 (AmtsBl. M-V S. 240) gefördert werden.
Was wird gefördert:

Gefördert wird die gezielte Anlage von Schonstreifen für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf Ackerflächen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

Gefördert werden können Ackerflächen in der im landwirtschaftlichen Feldblockkataster Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen Gebietskulisse. Für Flächen in naturschutzfachlich besonders sensiblen Gebieten erfolgt durch die zuständigen Naturschutzbehörden eine naturschutzfachliche Beratung.

Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn die Flächen in Mecklenburg-Vorpommern belegen sind.



Der Betriebsinhaber verpflichtet sich,

  1. den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften,
  2. den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung derselben nicht zu verringern,
  3. die Förderflächen wie folgt zu bewirtschaften:
    aa. die Schonstreifen jährlich auf derselben Fläche mit
         derselben Fruchtart wie auf der Gesamtparzelle einzusäen,
    bb. die Schonstreifen entlang an bestimmten Parzellengrenzen
          mit einer Breite von mindestens zehn Metern und
          höchstens 20 Metern anzulegen,
    cc. auf den Schonstreifen keine Pflanzenschutzmittel oder
          Düngemittel und Bodenhilfsstoffe anzuwenden,
    dd. auf den Schonstreifen außer Bestellmaßnahmen und
          Ernte keine Bearbeitung durchzuführen.
Wie wird gefördert: Die Höhe der Zuwendung beträgt 520 Euro je Hektar innerhalb der vorgegebenen Gebietskulisse.
Antragsverfahren: Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
Hinweis:
keine Neu- und Erweiterungsanträge mehr möglich
Antragsunterlagen: Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten
Ansprechpartner: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut