| Richtlinie vom 19.03.2010, AmtsBl. M-V 2010 S. 216 | |
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| Zweck und Ziel: | Einführung sowie Beibehaltung besonders umwelt- und tiergerechter Verfahren in der Nutztierhaltung. Landwirtschaftliche Unternehmen sollen ihre Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine extensive Agrarproduktion, an die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen und an den Tierschutz anpassen. |
| Wer wird gefördert: | Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. |
| Was wird gefördert: | Gefördert werden können für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum) folgende besonders umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren (je Betriebszweig ist nur eine Haltungsform möglich):
Allgemeine Voraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich für die Dauer des gesamten Verpflichtungszeitraumes in den Fällen der Tierhaltung folgende Anforderungen für alle Tiere in jeweils sämtlichen Abteilen aller Ställe des beantragten Betriebszweiges zu erfüllen:
Die Anbindehaltung ist für sämtliche Rinder eines Betriebszweiges ausgeschlossen. |
| Wie wird gefördert: | Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Haltungsform und beträgt jährlich je Großvieheinheit Jahreserzeugung (durchschnittlicher Jahresviehbestand) für
Bei Betrieben, die eine Förderung nach der Extensivierungsrichtlinie 2009 oder aufgrund der Abwicklung nach der Extensivierungsrichtlinie 2007 erhalten, wird der jährliche Zahlungsbetrag (vor Kürzungen und Sanktionen) um zehn Prozent abgesenkt. |
| Antragsverfahren: | Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Zahlungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Hinweis: Keine Neu- bzw. Erweiterungsanträge möglich. |
| Antragsunterlagen: | Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten. |
| Ansprechpartner: | Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt |