| Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich durch das Land Mecklenburg-Vorpommern | |
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| Ziele: | Die Förderung dient der Erhaltung und Entwicklung verschiedener Bereiche der Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern |
| Zuwendungsempfänger: | Zuwendungsempfänger können insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise, kreisfreie Städte, Kirchen, Verbände, Vereine, gemeinnützige Gesellschaften sowie natürliche Personen sein.. |
| Zuwendungsvoraussetzungen: |
Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die von landesweiter oder
besonderer kulturpolitischer Bedeutung und in besonderem Landesinteresse sind.
Die Projekte müssen einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu
Mecklenburg-Vorpommern aufweisen.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben
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| Gegenstand der Förderung: | Förderungsfähig sind kulturelle Projekte aus den Bereichen Archive, Besondere Kulturprojekte, Bibliotheken, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Film und Medien, Heimatpflege, Niederdeutsche Sprach- und Kulturarbeit, Initiative "Wege zur Backsteingotik", Internationale Kulturarbeit, Kinder- und Jugendkunstschulen, Literatur, Museen/Ausstellungen, Musik sowie Soziokultur. |
| Fördersätze: | Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung bis zu einem Drittel der förderfähigen Gesamtausgaben im Regelfall, in begründeten Ausnahmefällen bis zu deren Hälfte. Die Förderung von Einzelkünstlern (Stipendien) erfolgt durch Vollfinanzierung. |
| Ansprechpartner: |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Kultur Werderstraße 124 19053 Schwerin Telefon: +49 385 588 7041 Telefax: +49 385 588 7087 E-Mail: C.Wolff@bm.mv-regierung.de |
| Nachhaltigkeit der Förderung: | Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur. |
| Grundsätzliches zum Antragsverfahren und den Antragsunterlagen: | Anträge auf Projektförderung sollen bis zum 15. November für Maßnahmen des folgenden Jahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorliegen. Der Antragsteller soll seinen (Wohn)-Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kulturverwaltung des Landeskreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen.. |
| weitere Fördermöglichkeiten: |
keine |
| zusätzliches Merkmal: | Die Kulturhoheit der Länder verpflichtet das Land M-V zu besonderem Schutz und zu besonderer Pflege und Förderung der Kultur (Verfassung MV Art. 16) |