| Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB und zur Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR M-V) | |
|---|---|
| Ziele: | Zuschuss und/oder Darlehen zu den unrentierlichen Kosten der Aufwertung des Wohnumfeldes, wie die Errichtung von Grünanlagen, öffentlichen Spielplätzen, Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung, Wasserläufe und Wasserflächen, Umgestaltung von Wohnhöfen,Beseitigung baulicher Anlagen |
| Zuwendungsempfänger: | Kommune; die Fördermittel können an Dritte weitergeleitet werden |
| Zuwendungsvoraussetzungen: | Die Kommune muss aufgrund eines Antrags in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen sein. Weitere spezielle Zuwendungsvoraussetzungen sind in den Richtlinien geregelt. |
| Gegenstand der Förderung: | Städtebauliche Gesamtmaßnahme |
| Fördersätze: |
Befestigte Fläche: bis 180 /m² Grünanlagen: bis 60 €/m² Beleuchtungsanlagen: bis 13 €/m² jedoch max. 1.750 €/Leuchte Abbruchmaßnahmen: kein Fördersatz |
| Ansprechpartner: |
Antragstellung: Kommune Bewilligung: Landesförderinstitut M-V Geschäftsbereich der Nord/LB Girozentrale (LFI) 19092 Schwerin Postfach: 16 02 55 Tel.: 0385 6363-1370 Fax: 0385 6363-1391 |