Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist in allen Fällen eine ausreichende Grundstückserschließung:
Die Gemeinden erheben für die erstmalige endgültige Herstellung von einzelnen nicht leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (z.B. für öffentliche Straßen, Wege, Parkflächen, Grün- und Lärmschutzanlagen) Erschließungsbeiträge. Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Die Einzelheiten der Beitragsveranlagung regeln die Gemeinden in Satzungen. Bereits mit Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Gemeinde eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag verlangen.
Der Abwasserbeitrag ist ein ähnlicher Beitrag wie der Erschließungsbeitrag. Er wird zur Finanzierung der Herstellung von öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. öffentliche Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken) erhoben. Nähere Auskünfte erteilt die jeweilige Gemeinde.
Von Ihrem Wohnhaus muss ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation gelegt werden. Die dabei anfallenden Kosten müssen Sie als Grundstückseigentümer tragen.
Diese Leitungen liegen in der Regel in den Straßen, von wo aus die einzelnen Hausanschlüsse abgehen. Die Kosten der Erstellung einer Hauptleitung und die einzelnen Anschlüsse für Gas, Strom und Wasser werden in der Regel durch eine Umlage finanziert. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Energieversorgungsunternehmen.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Innenministerium. Stand: 15.08.2006