Die Grundsteuer ist eine Realsteuer auf den Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurechte, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsgrundstücke), deren Aufkommen den Gemeinden zufließt. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen, errechnet sich der Grundsteuermessbetrag als Promillewert des Einheitswertes, der dann mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die auf Feststellungszeitpunkte vor dem 01.01.1991 kein Einheitswert festgestellt worden oder festzustellen ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche (Ersatzbemessungsgrundlage; Steueranmeldungsverfahren). Für das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt der im Steuermessbetragsverfahren ermittelte Ersatzwirtschaftswert für die Grundsteuer. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) und für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) können von der Gemeinde unterschiedliche Hebesätze beschlossen werden
Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie von der Gemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz liegt.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Finanzministerium. Stand: 30.03.2006