In dieser Rubrik geben wir Ihnen Informationen über:
Außerdem sind hier die Verfahren zum Grundbuch beschrieben:
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken offen legt und dringliche Belastungen (z.B. Hypotheken) und ihr Rangverhältnis untereinander kenntlich macht. Bestimmte rechtsgeschäftliche Änderungen eines Rechts an einem Grundstück, etwa die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Übertragung und Inhaltsänderung beschränkter dinglicher Rechte, bedürfen nach der gesetzlichen Regel, von der es wieder Abweichungen gibt, der Einigung und der konstruktiven Eintragung in das Grundbuch, in bestimmten Fällen auch weiterer Voraussetzungen.
Zugleich begründen Eintragungen in das Grundbuch die Vermutung, dass das eingetragene Recht besteht und der Eintragende der wahre Berechtigte ist. Deshalb ist unter Umständen ein gutgläubiger Erwerb eines Rechts an einem Grundstück von eienem Nichtberechtigten möglich, sofern der Nichtberechtigte in das Grundbuch eingetragen ist. Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollte Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium am 28.08.2006.