Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde, für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.
Inhalt der Bauvorlagen sind, soweit erforderlich, der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, der Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung, der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und die Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz. Einzelheiten zu den Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Ihr Architekt oder Bauingenieur weiß, welche Bauvorlagen erforderlich sind und welche Angaben sie enthalten müssen.
Beachten Sie bitte, dass der Bauherr und seine Rechtsnachfolger die Rechtspflicht haben, die Bauvorlagen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Aufzubewahren sind die Baugenehmigung (bei baugenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben entfällt dies) und die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise, auch wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft zu werden brauchten. Aufzubewahren sind auch die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, bauaufsichtliche Zustimmungen im Einzelfall), soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten.
Sie sollten sich dazu eine Bauwerksakte anlegen, die immer beim Bauwerk verbleibt. Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die aufzubewahrenden Bauvorlagen bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauwerks an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.07.2006