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Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise

In Zuge der Erarbeitung der Bauvorlagen müssen auch die Nachweise erstellt werden, dass das Bauvorhaben die Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz einhält. In bestimmten Fällen (im Einzelnen in § 66 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern geregelt) müssen Standsicherheitsnachweis und Brandschutznachweis von erfahrenen Fachplanern, die in von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Listen eingetragen sind, erstellt werden.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft werden. Der Standsicherheitsnachweis muss auch bauaufsichtlich geprüft werden bei kleineren Gebäuden sowie bei Masten und Türmen von mehr als 10 m Höhe und bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, wenn eine technisch schwierige Bausituation vorliegt.

Bauaufsichtlich geprüft werden muss ebenso der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5.

Die bauaufsichtliche Prüfung dieser Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise muss unabhängig davon erfolgen, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungsfrei gestellt ist oder der Baugenehmigung bedarf.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.07.2006

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