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Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

Bauvorhaben (die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage), die nicht baugenehmigungsfrei oder verfahrensfrei gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung. Die Baugenehmigungsverfahren führen die unteren Bauaufsichtsbehörden (Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) durch. In der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist das Prüfprogramm vorgegeben, welches die untere Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren abzuarbeiten hat. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nach dem Prüfprogramm zu prüfen sind, entgegenstehen.

Sollten bei Ihnen und Ihrem Architekten oder Bauingenieur Fragen bezüglich der Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, vor dem Baugenehmigungsverfahren zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen. Häufig geht es dabei um die Zulässigkeit der Bebauung (zu einem bestimmten Nutzungszweck) eines Grundstücks überhaupt. Durch den von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilenden Bauvorbescheid wird vorab zu einzelnen das Bauvorhaben betreffenden Fragen verbindlich entschieden.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.07.2006

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