Wohngebäude und die zugehörigen Nebengebäude und Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans baugenehmigungsfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung der Bauvorlagen bei ihr erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie das Vorhaben vorläufig untersagt.
Sie müssen also das Vorlageformular und die kompletten Bauvorlagen (beides fertigt Ihr Architekt oder Ihr Bauingenieur an) für ihr Vorhaben bei der Gemeinde einreichen und einen Monat abwarten, ob die Gemeinde Ihnen den Baubeginn freigibt. Will die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder untersagt sie das Vorhaben vorläufig, so muss Ihnen das innerhalb der Monatsfrist von der Gemeinde bekannt gegeben werden. Äußert sich die Gemeinde innerhalb der Monatsfrist nicht, dürfen Sie den Bau durchführen.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.07.2006