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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern aufgelistet.

Verfahrensfrei sind unter anderem:

  • eingeschossige Gebäude, mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
  • Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
    3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
  • Terrassenüberdachungen, mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
  • Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen,
  • ortsfeste Behälter für Flüssiggas, mit einem Fassungsvermögen von weniger als
    3 t, für nicht verflüssigte Gase, mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
  • Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
  • Schwimmbecken, mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
  • Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,
  • Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
  • Werbeanlagen, mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
  • nicht überdachte Stellplätze, mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten,
  • Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  • Instandhaltungsarbeiten.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.07.2006

Zusatzinformationen

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