Verfahrensfreie Bauvorhaben
Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind in § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern aufgelistet.
Verfahrensfrei sind unter anderem:
- eingeschossige Gebäude, mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
- Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
- Terrassenüberdachungen, mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
- Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen,
- ortsfeste Behälter für Flüssiggas, mit einem Fassungsvermögen von weniger als
3 t, für nicht verflüssigte Gase, mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
- Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
- Schwimmbecken, mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen,
außer im Außenbereich,
- Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,
- Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen
- Werbeanlagen, mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
- nicht überdachte Stellplätze, mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten,
- Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- Instandhaltungsarbeiten.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Stand: 27.07.2006