Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden mit Miet- und
Genossenschaftswohnungen, die älter als 10 Jahre sind und deren zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 50 Euro je m²
Wohnfläche betragen.
In später fertig gestellten Wohngebäuden ist die Förderung von baulichen Maßnahmen möglich, die der
Heizenergieeinsparung dienen, zur CO2/SO2- Minderung führen oder zur Wohnungsanpassung für
behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind.
Fördermittel werden ausschließlich für diejenigen Wohnungseigentümer bereitgestellt, die sich aktiv am Stadtumbau durch Rückbau von Wohnungen beteiligen und/oder einen Antrag auf zusätzliche Altschuldenentlastung nach § 6a Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) gestellt haben.
Gefördert werden:
Modernisierung und Instandsetzung können insbesondere folgende Bausubstanz erhaltende oder verbessernde Maßnahmen
sein:
Die Förderungsmittel werden als Anteilfinanzierung (40 % der förderfähigen Kosten, Obergrenze durch Förderhöchstbeträge) in Form zinsgünstiger Darlehen gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 50 Euro je m² Wohnfläche betragen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurden.