Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe erhalten. Die Beratungshilfe sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenbeteiligung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz.
Zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung ist in erster Linie der Rechtsanwalt berufen. Andere dürfen die Rechtsberatung geschäftsmäßig nur ausüben, wenn ihnen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
Die Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung und keine Vertretung gewährt.
Die Beratungshilfe kann bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes beantragt werden. Soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann, leistet der Rechtspfleger die Beratungshilfe.
Andernfalls prüft er, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt einen Beratungsschein aus. Mit diesem Beratungsschein kann ein Anwalt, den man selbst wählen kann, aufgesucht werden. Für die Beratung ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Euro zu zahlen.
Es kann auch unmittelbar ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Der Rechtsanwalt kann nachträglich den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen.
Die Beratungshilfe können Sie nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung erhalten. Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, weil keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.