Auf Antrag kann das Familienbuch auch für im Ausland geschlossene Ehen angelegt werden, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist. Das Familienbuch enthält Angaben zu den Ehegatten und deren Eltern sowie zu den gemeinsamen Kindern der Ehegatten.
Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte, dessen Eltern oder ein gemeinsames Kind.