Zu jeder Zeit eines noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Rechtsstreit zu vermeiden und sich einvernehmlich mit der Behörde zu verständigen. Das persönliche Gespräch kann auch helfen, Missverständnisse auszuräumen oder weitergehende Erläuterungen zu erhalten. Auch können bei der Behörde die das Verfahren betreffenden Akten nach bestimmten Maßgaben eingesehen werden. Der Verwaltung sind bei dem Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus dem im Grundgesetz verbürgten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergeben. Dies bedeutet insbesondere, dass von der Behörde keine Vergleiche abgeschlossen werden dürfen, die Dritte oder das öffentliche Wohl beeinträchtigen.
Vor der Einleitung eines verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahrens ist in der Regel ein Widerspruchsverfahren (bzw. Einspruchsverfahren) durchzuführen. In diesem wird die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüft. Der Bescheid, den ein Bürger darüber erhält, enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dieser ergibt sich, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung weist auch in den Ausnahmefällen, in denen ein Widerspruch nicht statthaft ist, darauf hin, dass und bei welchem Gericht und innerhalb welcher Frist Klage zu erheben ist.
In Eilfällen kann auch schon vor Erlass eines Widerspruchsbescheides um Rechtsschutz bei den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten nachgesucht werden.
Für Streitverfahren bei den Verwaltungsgerichten Greifswald und Schwerin, beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und beim Sozialgericht Rostock wird zusätzlich als weitere Chance für eine bessere Konfliktlösung die Mediation im Gerichtsverfahren angeboten. Der neutrale Richtermediator führt zu diesem Zweck freiwillige Vermittlungsgespräche.
Näheres zum Mediationsverfahren finden Sie unter www.mv-justiz.de/pages/ordent_gerichte/mediation.htm.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.3.2007