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1. Anzeige des Sterbefalls

Der Tod muss durch eine Leichenschau von einem Arzt festgestellt worden sein. Vom Arzt erhalten Sie eine Todesbescheinigung, die Sie zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigen. Das Standesamt stellt daraufhin eine Sterbeurkunde aus.

Die Anzeige des Sterbefalls ist in den §§ 28 bis 31 des Personenstandsgesetzes (PStG) geregelt.

Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung oder, wenn die vollständige Leichenschau zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird, einer Bescheinigung über die Feststellung des Todes, kann der Verstorbene in eine Leichenhalle gebracht werden. Die Abholung muss jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Das Gesundheitsamt kann hiervon Ausnahmen bewilligen.

Um den Verstorbenen abholen zu lassen, müssen Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen, da Leichen im Straßenverkehr nur in Särgen und nur in Fahrzeugen befördert werden dürfen, die ausschließlich hierfür bestimmt sind.

 

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 02.02.2011

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut