In welcher Weise die Bestattung vorgenommen werden soll, richtet sich zunächst nach dem Willen und den Wünschen des Verstorbenen, die noch zu Lebzeiten schriftlich (z.B. Testament) oder mündlich geäußert wurden.
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmt der Auftraggeber die Art und den Ort der Bestattung. In der Regel sind dies die Angehörigen bzw. die zur Bestattung Verpflichteten in der folgenden Reihenfolge:
Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie ggf. vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.
Sind keine Angehörigen vorhanden, nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, muss die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes, in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte, für die Bestattung sorgen. Die Kosten können, soweit vorhanden, den Angehörigen oder den Erben in Rechnung gestellt werden.
Sofern die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch XII einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Verstorbene bereits sozialhilfeberechtigt war. Zuständig für den Antrag ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die für den Verstorbenen bis zu dessen Tode Sozialhilfe geleistet hat. Für den Fall, dass der Verstorbene keine Sozialhilfe bezog, ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes zuständig.
Bestattungsarten:
Die Bestattung kann als
Für die Beisetzung der Asche nach einer Feuerbestattung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Asche kann in einer Urne auf einem Friedhof (auch auf einem als Friedhof gewidmetem Waldstück) beigesetzt oder auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut (Aschestreuwiese) werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf die Urne von einem Schiff aus auf See beigesetzt werden (Seebestattung). Auch die Aufbewahrung von Urnen in hierfür vorgesehenen Räumen in Kirchen ist zulässig, soweit die Kirche eine solche Art der Beisetzung anbietet.
Bestattungstermin:
Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) vereinbart. Verstorbene dürfen frühestens nach 48 Stunden bestattet werden. Innerhalb von zehn Tagen soll die Bestattung erfolgt sein oder bei einer Feuerbestattung der Verstorbene in ein Krematorium überführt worden sein. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen genehmigen.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 02.02.2011