a) Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts auf der Grundlage der §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-V) ist das Leitbild für die in unserer Rechtsordnung bekannte eigenständige Stiftung. Zu ihrer Entstehung bedarf es einer schriftlichen Formulierung des Stifters (Stiftungsgeschäft), die die verbindliche Erklärung enthält, ein Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Stiftungszwecks zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft ist der Stiftung auch eine Satzung (Gründungssatzung) zu geben, mit Regelungen zu ihrem Namen, ihrem Sitz, ihrem Zweck, ihrem Vermögen und zur Bildung von zumindest einem Vorstand als Verwaltungsorgan der Stiftung.
Weitere Voraussetzung ist die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Mit der Anerkennung erlangt die Stiftung den Status einer juristischen Person des Privatrechts und damit die Rechtsfähigkeit. Die Stiftung ist dann selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt der Stiftungsbehörde. Nach ihrer Anerkennung steht die Stiftung unter der Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörde. Die Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern erteilt das
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Frau Jutta Penz, Referat III 390
Puschkinstr. 19 - 21
19055 Schwerin
Telefon: 0385-588 3391
Fax: 0385-588 482 3391
E-Mail: jutta.penz@im.mv-regierung.de
als Stiftungsbehörde nach Prüfung der rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen. Der frühzeitige Kontakt zur Stiftungsbehörde hat sich nach bisherigen Erfahrungen als günstig erwiesen.
b) Weitergehende Hinweise, Musterentwürfe für das Stiftungsgeschäft und die Gründungssatzung finden Sie im Internet z. B. unter „Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.“, „Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft“ oder „Kirche-mv.de“.
Die Musterentwürfe für das Stiftungsgeschäft und die Satzung sind für den Stifter nicht bindend. Sie dienen nur als Anregung und enthalten zwingende und ansonsten noch sinnvolle Vorgaben.
c) Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 15.12.2011