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Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung

Allgemeine Informationen

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt.

Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod hinaus gewährleistet. Der Stifter kann üblicherweise einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses hat dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Zusatzinformationen

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