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Wohngeld (Gesamtansicht)


Allgemeine Informationen

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Es soll all jenen Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

Wohngeld können Sie als Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss und als Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss erhalten.

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Empfänger folgender Transferleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II, Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben

Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden im Rahmen dieser Transferleistungen übernommen.

Der Anspruch auf Wohngeld endet bereits, wenn der Antrag auf oben genannte Transferleistungen gestellt wird. Auch Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft des Transferleistungsempfängers zählen, können kein Wohngeld erhalten, da ihre Unterkunftskosten ebenfalls bei der Transferleistung berücksichtigt werden.


Voraussetzungen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung
    Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.

Verfahrensablauf

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag stellen.

Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach unten oder oben verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen, wenn sich das Familieneinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert. Der Wohngeldbescheid wird kraft Gesetzes unwirksam, wenn ein bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Familienmitglied eine oben genannte Transferleistung beantragt oder bezieht.

Der Wohngeldempfänger hat bestimmte Miet- oder Belastungsverringerungen beziehungsweise Einnahmeerhöhungen der zuständigen Wohngeldstelle mitzuteilen. Außerdem ist mitzuteilen, wenn ein bei der Wohngeldberechnung berücksichtigtes Familienmitglied oben genannte Transferleistungen - die den Bezug von Wohngeld ausschließen - beantragt oder erhält.


benötigte Unterlagen

Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag) beifügen.


Rechtsgrundlagen

  • § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) (Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld)
  • § 2 Wohngeldgesetz (WoGG) (Höhe des Wohngeldanspruchs)
  • § 3 Wohngeldgesetz (WoGG) (Antragserfordernis und -berechtigung)
  • § 23 Wohngeldgesetz (WoGG) (Antrag)
  • § 29 Wohngeldgesetz (WoGG) (Änderung des Wohngeldes)
  • § 30 Wohngeldgesetz (WoGG) (Wegfall des Wohngeldanspruchs)

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 5.7.2006


Zuständige Stellen

Die für Sie zuständige Wohngeldstelle befindet sich in Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung.

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