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Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen - Bestimmung/ Notifizierung

Allgemeine Informationen

Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ist Zweck des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen (Untersuchungen) notwendig.

Untersuchungen nach der

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
  • Altölverordnung (AltölV),
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV),
  • Altholzverordnung (AltholzV) sowie
  • Deponieverordnung (DepV)

dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (das heißt notifiziert) worden sind.

Das länderübergreifende „Fachmodul Abfall“ regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) im Rahmen des KrW-/AbfG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen, vorab genannten Verordnungen.  

Bekanntgabekriterien für Untersuchungsstellen in Mecklenburg-Vopormmern:

  • Personelle Besetzung  - Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzung
  • Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
  • Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
  • Beschäftigung von Probenehmern mit fachlicher Qualifikation

Hinweis: Durchführung von Probenehmerschulungen in Mecklenburg-Vorpommern durch die zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB), Rostock.

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut