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3. Rechtsschutz des Bieters

Ist ein Unternehmen bei einem Vergabeverfahren für einen Auftrag oberhalb des so genannten EU-Schwellenwerts (bei Liefer- und Dienstleistungen in der Regel 206.000 €) der Auffassung, dass der öffentliche Auftraggeber Vergabevorschriften verletzt hat, kann es nach § 102 des des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der zuständigen Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Daneben besteht die Möglichkeit, bei Rechtsverletzungen seitens der Vergabestelle vor den ordentlichen Gerichten Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 06.06.2008

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