Städtebauliche Bodenordnung - ein Instrument zur zügigen und kostengünstigen Bereitstellung von Bauland
Sollen planungsrechtlich als Bauland ausgewiesene Gebiete oder Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einer baulichen Nutzung zugeführt werden, ist es notwendig, dass die Grundstücke für die bauliche Nutzung nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind Bodenordnungsmaßnahmen erforderlich.
Die städtebauliche Bodenordnung kann privatrechtlich über notarielle Kauf- und Tauschverträge erfolgen (freiwillige Bodenordnung). Dies setzt voraus, daß sich die Eigentümer untereinander oder mit Käufern über die zu tauschenden oder zu kaufenden Grundstücke oder Grundstücksteile einschließlich des dafür zu vereinbarenden Wertes (Kaufpreis) einig werden.
Das Baugesetzbuch (§ 45 - 79 BauGB-Umlegung / § 80 - 84 BauGB-Vereinfachte Umlegung) hält die folgenden gesetzlichen Verfahren (amtliche Bodenordnung) bereit:
Neu:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau vom 24.06.2004; BGBl. I S.1359) am 20.07.2004 wurde das Grenzregelungsverfahren durch das Verfahren der Vereinfachten Umlegung ersetzt.
In den Bodenordnugsverfahren wird ein Interessenausgleich unter den beteiligten Grundstückseigentümern sowie zwischen Grundstückseigentümern, Mietern und Pächtern einerseits und der Allgemeinheit andererseits angestrebt.
Beide Verfahren werden gegenüber der Enteignung durch ihren überwiegend privatnützigen Charakter abgegrenzt.
Der Umlegungsausschuss mit seiner Geschäftsstelle steht als kompetenter Partner in allen Fragen im Zusammenhang mit der Neuordnung von Eigentumsverhältnissen jedermann zur Verfügung.
Vorhandene, für die geplante zukünftige Nutzung nicht mehr sinnvolle Eigentumsverhältnisse werden in einem gesetzlich geregelten Grundstückstauschverfahren kostengünstig und schnell in eine für die Umsetzung der planerischen Festsetzung erforderliche neue Eigentümerstruktur überführt.
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