Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser erhebt das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Entgelt. Davon gibt es auch Ausnahmen, die in § 16 Abs. 2 LWaG genannt sind. In den dort genannten Fällen wird kein Entgelt erhoben. Die Höhe des jeweiligen Entgelts richtet sich nach § 16 Abs. 3 LWaG.
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