Anmeldung / Ummeldung
Allgemeine Hinweise
Anmeldung
nach Zuzug aus einer außerhalb vom Amt Eldenburg Lübz
befindlichen Wohnung mit alleiniger Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung
Ummeldung
– Anmeldung einer neuen Wohnung innerhalb des Amtes Eldenburg Lübz
im Bezirk derselben Meldebehörde
Meldepflichtige Personen haben sich innerhalb einer Woche
nach der Veränderung im Bürgerbüro des Amtes Eldenburg Lübz anzumelden.
Bei Zuzug einer Familie oder
Lebenspartnerschaft kann eine volljährige Person die Anmeldung für
alle mitziehenden Angehörigen mit denselben Zuzugsdaten vornehmen.
Bei der Abgabe des Meldescheines kann sich der Meldepflichtige
durch eine geeignete Person vertreten lassen. Weitere Informationen befinden
sich im Link "Hintergrundinfo".
Besondere Voraussetzungen:
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Die
Meldepflichtigen haben notwendige Auskünfte zu erteilen, zum Nachweis
erforderliche Unterlagen vorzulegen und bei Aufforderung durch die
Meldestelle persönlich zu erscheinen.
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Für Binnenschiffer
und Seeleute, Soldaten und ähnliche Dienstverhältnisse, Aufenthalte in
Beherbergungsstätten und Krankhäusern/Heimen sind gemäß Landesmeldegesetz
gesonderte Regelungen zu beachten.
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Die Pflicht
zur Anmeldung obliegt demjenigen, der die Wohnung bezieht.
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Die
meldepflichtige Person kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person
vertreten lassen. In diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder von
einer Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
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Für Personen bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu
erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen.
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Pfleger und
Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die
Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen.
Besonderheiten
Ordnungswidrigkeiten
(auszugsweise):
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Die Meldebehörde
kann bei Nichterfüllung der Meldepflicht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
einleiten und mit einer Geldbuße bis zu 500 € ahnden.
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Ordnungswidrig
handelt auch, wer sich für eine Wohnung anmeldet und nicht tatsächlich in
dieser wohnt (Scheinanmeldung).