Förderfibel
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien
Merkblatt
Zweck und Ziel: | Förderung der nachhaltigen Siedlungsentwicklung in kleinstädtisch geprägten ländlichen Gemeinden bis 10 000 Einwohner ( Förderbereich 1) Förderung der Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und der Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien (Förderbereich 2) |
Wer wird gefördert: | Förderbereich 1: Antragsberechtigt sind 41 kleinstädtisch geprägte Gemeinden (Anlage 1 der Förderrichtlinie). Förderbereich 2: Antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise sowie deren juristische Personen. |
Was wird gefördert: | Förderbereich 1: Gefördert werden können
Förderbereich 2: Maßnahmen im ländlichen Raum zur
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Wie wird gefördert: | Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Im Förderbereich 1 gelten für Erschließungsanlagen Förderobergrenzen/m². |
Antragsverfahren | Die Zuwendungen werden formgebunden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist im über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern |
Antragsunterlagen | Alle Formulare können beim oder unter https://www.lfi-mv.de/foerderungen/nachhaltige-laendliche-entwicklung-devastierte-flaechen-und-deponien/index.html |
Ansprechpartner |